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Beruf Erzieher/in - Jugend- und Heimerziehung |
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Berufsbild Erzieher/in - Jugend- und Heimerziehung
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| Erzieher/innen für Jugend- und Heimerziehung betreuen Kinder und Jugendliche in familienergänzenden bzw. familienersetzenden Einrichtungen. Erzieher/innen für Jugend- und Heimerziehung arbeiten hauptsächlich in Kinder-, Jugendwohn- und Erziehungsheimen. Sie können auch in Jugend- und Familienberatungsstellen, in Jugendzentren, in Tagesstätten für Menschen mit Behinderung, in Jugendorganisationen oder im ambulanten Dienst tätig werden. Darüber hinaus sind sie in Kindergärten und Kinderhorten beschäftigt. In Internaten, Sonder- oder Gesamtschulen übernehmen sie Aufgaben im Bereich der pädagogischen Freizeitbetreuung. |
| Sie sind für die umfassende Versorgung und pädagogische Förderung von Kindern und Jugendlichen in familienergänzenden oder familienersetzenden Einrichtungen (z.B. Kinder- und Jugendheime) zuständig. Für die Kinder und Jugendlichen nehmen sie soweit wie möglich die Elternrolle ein und sind damit wichtige Bezugspersonen. Sie kümmern sich um die schulische oder berufliche Entwicklung ebenso wie um die persönliche Entfaltung. Außerdem sorgen sie für Körperpflege, Essen und Bekleidung, regen zu Freizeitbeschäftigungen an und organisieren Ferienaufenthalte. Grundlage für ihre erzieherische oder förderpädagogische Arbeit ist die genaue Beobachtung und Analyse des Verhaltens der Kinder und Jugendlichen. Erzieher/innen für Jugend- und Heimerziehung arbeiten Erziehungs- und Hilfepläne aus, führen Einzel- und Gruppengespräche, unter anderem zur Konfliktbewältigung, bemühen sich um geeignete Maßnahmen zum Überwinden der Heimisolation, verfassen Berichte und kooperieren mit Schulen, Ausbildungsstätten und Eltern. |
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Voraussetzungen für Erzieher/in - Jugend- und Heimerziehung |
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| Für die Ausbildung wird in der Regel ein mittlerer Bildungsabschluss vorausgesetzt. Teilweise wird zusätzlich ein Vorpraktikum verlangt. Für die Weiterbildung wird in der Regel eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder z.T. eine mindestens einjährige angeleitete geeignete praktische Tätigkeit in Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens bzw. eine mindestens vierjährige, für den Besuch der Fachschule förderliche hauptberufliche Tätigkeit vorausgesetzt. Die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs muss nachgewiesen werden. Die Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln nach dem Infektionsschutzgesetz müssen erfüllt sein. Eventuell muss auch ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. |
Stand: 05.02.2012 Weitere Informationen auf:
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